Satzung der HFG

Hürther Freitagsgesellschaft e.V.

Hürth bei Köln

SATZUNG

1. März 1991

I. Allgemeines

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Gesellschaft, die am Freitag, dem 1. Juni 1956 gegründet wurde, führt den Namen „Hürther Freitagsgesellschaft e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Brühl eingetragen.

Der Sitz der Gesellschaft ist die Stadt Hürth.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Die Hürther Freitagsgesellschaft e.V. will Ihren Mitgliedern Erholung durch Pflege der Geselligkeit sowie durch kulturelle Veranstaltungen bieten, nicht aber irgendwelche Einwirkungen auf öffentliche Angelegenheiten ausüben oder ihren Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile verschaffen.

§ 3
Organe

Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

II Mitgliedschaft

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder können unbescholtene, volljährige Herren werden, die die christliche Weltanschauung als für sich verbindlich betrachten und in geordneten Familienverhältnissen leben.

Die Mitgliedschaft von Ehefrauen verstorbener Mitglieder ist im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliedschaft möglich.

§ 5
Art der Mitgliedschaft

Die Gesellschaft  hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

§ 6
Erwerb der  Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer

1. durch zwei Mitglieder dem Vorstand unter Abgabe einer schriftlichen Erklärung (siehe Anlage) vorgeschlagen wird und

2. durch den Vorstand dazu aufgefordert wird. Der Vorstand spricht diese Aufforderung nur einstimmig aus, wenn zu erwarten ist, daß § 4 dieser Satzung für den Bewerber zutrifft sowie § 8 beachtet wird und er

3. in der Mitgliederversammlung bei geheimer Abstimmung nicht mehr als 25% Gegenstimmen von den Anwesenden erhält.

4. Außerordentliches Mitglied im Sinne von § 4 wird, wer den Wunsch hierzu dem Vorstand gegenüber äußert.

5. Gäste, die als eventuelle Neubewerber anzusehen sind, können nur dann an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen, wenn sie vom Vorstand dazu aufgefordert werden.

§ 7
Rechte der Mitgliedschaft

Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen berechtigt. Die zum Haushalt der Mitglieder gehörenden nicht selbständigen Familienangehörigen können an den Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie dazu eingeladen werden. Mitgliederversammlungen und Herrenabende stehen nur den ordentlichen Mitgliedern offen.

§ 8
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die Satzung zu beachten,

2. die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen,

3. Anträge und Beschwerden nur an den Vorstand zu richten,

4. alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Gesellschaft abträglich ist.

§ 9
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Austritt mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand,

2. durch Tod,

3. durch Beschluß des Vorstandes

a) wenn der Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mehr als ein Jahr nicht gezahlt worden ist,

b) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen der Gesellschaft.

III. Der Vorstand

§ 10
Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und drei Beisitzern. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 11
Rechtliche Vertretung

Den Vorstand im Sinne des§ 26 BGB bilden der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister, die jeweils zu Zweien die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Andere Bestimmungen dieser Satzung finden insoweit keine Anwendung.

§ 12
Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattzufinden. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahldauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Ein Vorstandsmitglied darf sein Amt nur niederlegen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

Ein ordentliches Mitglied darf ein Amt als Vorstandsmitglied nur ablehnen, wenn es das 65. Lebensjahr vollendet hat, wenn es in den letzten sechs Geschäftsjahren drei Geschäftsjahre Vorstandsmitglied war oder wenn besonders wichtige Gründe ihm die Annahme des Amtes unmöglich machen.

Der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung; er bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 13
Beschlüsse

Der Vorsitzende wird durch den Schriftführer und bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister vertreten.

Schriftführer und Schatzmeister vertreten sich gegenseitig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft die Belange der Gesellschaft es erfordern.

Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder es verlangt.

IV Die Mitgliederversammlung

§ 14

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt.

Außerordentliche Versammlungen finden auf Grund einer Beschlußfassung des Vorstandes so oft statt, als die Belange der Gesellschaft es erfordern.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 10% der ordentlichen Mitglieder dies unter genauer Angabe des Zwecks und der Tagesordnung schriftlich beantragen.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung eines jeden ordentlichen Mitgliedes unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen  vorher einberufen.

Ergänzungen zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntzumachen. Auf Antrag von wenigstens 10 % der ordentlichen Mitglieder sind einzelne Gegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen. Solche Anträge müssen so zeitig gestellt werden, daß die Frist von einer Woche für die Bekanntgabe gewahrt werden kann.

§ 15
Leitung der Versammlung

Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Stellvertreter des Vorsitzenden sind die Mitglieder des Vorstandes in der  unter §13 angegebenen Reihenfolge.

§16
Abstimmungen

Alle ordentlichen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Bevollmächtigung oder Stellvertretung ist nicht gestattet.

Abstimmung erfolgt durch stillschweigende Zustimmung oder Handaufheben, sofern nicht eine Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen wird.

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Satzungsänderungen können nur in einer Versammlung, an der mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, durch eine Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beschlossen werden.

Falls die hierfür einberufene Versammlung nicht beschlußfähig ist, kann mit einer Frist von 14 Tagen diese erneut einberufen werden. Sie beschließt dann mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden.

§ 17
Gegenstände der Mitgliederversammlung

Der Bestimmung der Mitgliederversammlung unterliegt:

1. der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,

2. der Abschluß von Mietverträgen über Grundstücke,

3. der Abschluß von Verträgen aller Art, sofern der Wert des Gegenstandes 10.000,- DM übersteigt.

§ 18
Regelmäßige Gegenstände

Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung der jährlichen Mitgliederversammlung sind:

1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

2. Vorlage einer Vermögensübersicht und deren Genehmigung, Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr

3. Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein

4. Entlastung des Vorstandes

5. Wahlen zum Vorstand

6. Neuaufnahmen gemäß § 6, Ziff. 3.

Bei der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung genügt hinsichtlich dieser Punkte der Tagesordnung eine allgemeine Bezugnahme auf den Inhalt dieses Paragraphen.

§19
Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer, seinen Stellvertreter oder ein anderes, vom Leiter der Versammlung bestimmtes Mitglied eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.

V. Ausschüsse

§ 20

Der Vorstand kann nach seinem Ermessen ständige oder zeitweilige Ausschüsse bestellen. Er bestimmt den Umfang der Befugnisse, ihre Mitgliederzahl und Organisation.

Mitglieder eines zeitweiligen Ausschusses können auch Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern sein. Der Vorsitzende der Gesellschaft kann an jeder Sitzung eines Ausschusses mit vollem Stimmrecht teilnehmen. Er ist auf seinen Wunsch zu den Ausschußsitzungen einzuladen.

VI. Beiträge

§ 21

Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebaut;

1. durch Eintrittsgeld,

2. durch Jahresbeiträge,

3. durch Umlagen.

Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Eintrittsgeldes, der Beiträge und der Umlagen mit 2/3 Mehrheit fest.

Die Jahresbeiträge können vierteljährlich gezahlt werden, das Eintrittsgeld ist mit dem  ersten Beitrag fällig, während der Zahlungstermin für die Umlagen von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Ermäßigung, Stundung oder Streichung von Beiträgen bewilligen.

VII. Auflösungsverfahren

§ 22

Antrag auf Auflösung der Gesellschaft wird nur berücksichtigt, wenn er von wenigstens 1/4 der ordentlichen Mitglieder oder von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist.

Die Einladung zur Versammlung, die über die Auflösung beschließen soll, erfolgt vier Wochen vorher.

Die Beschlußfassung erfolgt gemäß S16 dieser Satzung. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung  des nach Zahlung der Schulden verbleibenden Vermögens, das gemeinnützigen oder karitativen Zwecken zugewandt werden soll.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Sollte es aus irgendeinem Grunde zur Auflösung der Gesellschaft kommen, ohne daß sie von einer Mitgliederversammlung beschlossen ist, so trifft der bisherige Vorstand oder im Verhinderungsfalle ein Mitglied desselben geeignete Maßnahmen zur gemeinnützigen oder karitativen Verwendung des Vermögens.

 

Anlage:

An den

Vorstand der

Hürther Freitagsgesellschaft e.V.

50354 Hürth

Wir schlagen Herrn

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(Beruf, Alter, Anschrift, Personalien)

Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Hürther Freitagsgesellschaft e. V. vor. Er ist uns bekannt und wir glauben, daß er den Bedingungen der Satzung entspricht.

Hürth, den ……..

Unterschrift                                                   Unterschrift